Neue Bundesrichtlinie verlangt Durchsuchungsbefehle für Stingray-Mobilfunküberwachung

7. September 2015

Stingray_BlogVon Rebecca K. Smith, CLDC-Vorstandsvorsitzende und kooperierende Anwältin

Letzte Woche kündigte das US-Justizministerium eine neue Richtlinie an, wonach alle föderalen Strafverfolgungsbeamten vor dem Einsatz eines “Stingray” zur Überwachung von Mobiltelefonen einen Durchsuchungsbefehl einholen müssen. “Stingrays”, die auch als Zellstandortsimulatoren bekannt sind, sind Maschinen, die sich als Mobilfunkmasten ausgeben und dabei Informationen von den Mobiltelefonen ahnungsloser Bürger an öffentlichen oder privaten Orken abfangen. Bis letzte Woche gab es keine Richtlinie, die föderale Strafverfolgungsbeamte zum Einholen eines Durchsuchungsbefehls vor der Durchführung dieser Art von Überwachung verpflichtete. Mit anderen Worten, es gab keine Anforderung, dass Strafverfolgungsbeamte vor dieser Überwachung eine kriminelle Aktivität nachweisen müssen.

Rochen liefern Strafverfolgungsbeamten eindeutige Identifikationsnummern für jedes Telefon sowie den Standort des Telefons. Rochen haben auch das Potenzial, der Strafverfolgung den gesamten Mobilfunkverkehr bereitzustellen, der durch den Zellstandortsimulator geleitet wird, einschließlich Sprache, Daten und Texten. Dies schafft die Möglichkeit für Simulatorbetreiber, diese Art von Informationen aufzuzeichnen oder sogar den Dienst für einzelne Telefone zu verweigern.

Als Ergebnis der neuen Richtlinie von letzter Woche müssen Bundesagenten einen Haftbefehl beantragen, der durch hinreichenden Verdacht gestützt wird, bevor sie Stingrays zur Überwachung von Mobiltelefonen einsetzen dürfen. Darüber hinaus dürfen Agenten Stingrays nur verwenden, um den Standort des Telefons und seine Identifikationsnummer zu erfassen. Sie dürfen nicht den Inhalt des Telefons erfassen, wie z. B. Sprache, Daten oder Textnachrichten.

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